Satzung
fair-dienen.net – Unternehmernetzwerk, Wuppertal
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen fair-dienen.net. Der Verein soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollte die Eintragung in das Vereinsregister Wuppertal dennoch in Zukunft von den Mitgliedern beschlossen werden, so wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist bei Peter Schnütgen, Moritzstraße 14, c/o codeks, 42117 Wuppertal
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fair-dienen.net ist ein branchenübergreifendes Netzwerk selbstständiger Unternehmer aus dem Bergischen Land. Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung eines regionalen Unternehmernetzwerkes sowie die Förderung des unternehmerischen Handelns der Mitglieder auf Grundlage der in der Wertecharta (§ 3) festgelegten christlichen Werte, um eine Unternehmenskultur der Fairness zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
− Bildung eines branchenübergreifendes Netzwerkes zur Kommunikation und zum Erfahrungsaustausch, zum regelmäßigen Austausch von geschäftlichen Empfehlungen sowie zum Auf- und Ausbau geschäftlicher Beziehungen
− Weiterbildung durch regelmäßige Treffen, Vorträge, Tagungen
§ 3 Werte-Charta
Wir sind ein Netzwerk von Unternehmern, die ihr unternehmerisches Handeln mit christlichen Werten und Grundsätzen verbinden. In unserer Arbeit und unserem Umgang mit Kunden und Mitarbeitern wollen wir stets glaubwürdig, zuverlässig und verantwortlich handeln.
Ehrlichkeit: Jedes Mitglied verpflichtet sich, Aufträge fristgerecht, in bester Qualität und zu fairen Preisen auszuführen. Bei Beratungsgesprächen wird umfassend und fachlich fundiert auf Vor- und Nachteile, sowie Risiken hingewiesen.
Professionalität: Jedes Mitglied verpflichtet sich, sein Angebot kontinuierlich zu optimieren und mit seinem Fachwissen und seinen Fertigkeiten auf dem neuestem Wissenstand zu bleiben. Unsere Kunden können sich auf unsere Beratung und unsere Zusagen verlassen.
Faire Preise: Jedes Mitglied verpflichtet sich seine Produkte und Dienstleistungen zu fairen Preisen anzubieten und abzurechnen. Schwarzarbeit wird von uns in jeglicher Form abgelehnt.
Verantwortung: Jedes Mitglied verpflichtet sich, 10 % des Gewinns der vermittelten Aufträge an seine Gemeinde oder gemeinnützige Organisationen, wie z.B. Brot für die Welt oder UNICEF, zu spenden.
§ 4 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft, Regeln und Richtlinien
Die Philosophie von fair-dienen.net beruht auf der gegenseitigen Unterstützung und dem Engagement der Mitglieder. Dies erfordert die Einhaltung folgender Pflichten und Regeln, die sich die Mitglieder selbst gegeben haben:
(1) Jeder Unternehmer oder Repräsentant eines Unternehmens kann sich schriftlich um eine Mitgliedschaft bei fair-dienen.net bewerben. Dazu ist das Bewerbungsformular des Vereins vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und mindestens zwei Kundenreferenzen anzugeben. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Über die Bewerbung entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Bewerbung bedarf keiner Begründung.
(2) Aus jeder Geschäftssparte bzw. jeder Berufssparte kann jeweils nur eine Person Mitglied von fair-dienen.net werden. Alle Streitfragen hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt, die in § 3 aufgeführte Werte-Charta zu beachten und zu befolgen.
(4) Jedes Mitglied bezahlt einen Mitgliedsbeitrag bei Aufnahme in den Verein. Die Höhe des Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist in einer Summe im Voraus zu zahlen. Die Aufnahme bei fair-dienen.net bzw. die Erneuerung der Mitgliedschaft erfolgt erst nach erfolgter Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Vereinsbeiträge sind nicht rückzahlbar, auch dann nicht, wenn die mit der Mitgliedschaft verbundenen geschäftlichen Erwartungen nicht erfüllt wurden, die Treffen nicht oder nicht mit der vorgesehenen Häufigkeit abgehalten werden, das Mitglied nicht teilnehmen kann oder ausgeschlossen wurde.
(5) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet automatisch 12 Monate nach Beginn der jeweiligen Mitgliedschaft zum Monatsersten, sofern die Aufnahme bis zum 15. des Monats erfolgte bzw. zum Monatsende, wenn die Aufnahme nach dem 15. des Monats erfolgte und verlängert sich nicht. Vor Ablauf der gegenwärtigen Mitgliedschaft kann das Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Erneuerung der Mitgliedschaft bei fair-dienen.net stellen. Der Antrag sollte spätestens 1 Monat vor Ende der Mitgliedschaft bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden, indem das entsprechende Formular ausgefüllt und der Mitgliedsbeitrag für weitere 12 Monate bezahlt wird. Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Erneuerungsantrags. Er ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung gegenüber dem Bewerber zu begründen. Bei Ablehnung wird der Mitgliedsbeitrag erstattet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung wird ein Verspätungszuschlag von € 10,–fällig. Werden Beiträge nicht bis zum 15. des Monats nach Fälligkeitsdatum bezahlt, kann das Mitglied aus fair-dienen.net offiziell ausgeschlossen und die Branche freigegeben werden.
Dadurch, dass die Mitgliedschaften der Mitglieder zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und enden, sind immer genug Mitglieder vorhanden, damit der Verein weiter existiert (mindestens 7 Mitglieder). Der Vorstand hat dies zu überwachen und muss ggf. Mitgliedschaften früher verlängern oder neue Mitglieder aus der Warteliste eher aufnehmen.
(6) Die regelmäßigen Treffen, die 14-tägig stattfinden, beginnen pünktlich um 7.00 Uhr morgens und enden spätestens um 8.30 Uhr. Die Mitglieder sind verpflichtet, rechtzeitig zu erscheinen und bis zum Ende des Treffens zu bleiben.
(7) Mitglieder dürfen während eines Zeitraums von sechs Monaten bei höchstens zwei der regelmäßigen, 14-tägig stattfindenden Treffen fehlen. Bei jedem weiteren Fehlen kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds von fair-dienen.net beschließen. Von der Anwesenheitspflicht ist ein Mitglied nur bei langfristiger Krankheit, Operation, Kuraufenthalt etc. ausgenommen. Das Mitglied kann aus diesen Gründen bis zu acht Treffen fernbleiben, wenn es dies fair-dienen.net vorher anzeigt, den Mitgliedsbeitrag für diesen Zeitraum bezahlt hat und versucht hat, für die Dauer der Abwesenheit eine Ersatzperson zu stellen.
(8) Die Mitglieder sind angehalten, Geschäftsempfehlungen und/oder Besucher und Besucherinnen zu den Treffen mitzubringen. Das jeweilige Führungsteam von fair-dienen.net kann eine Mindestanzahl an Geschäftsempfehlungen oder Besuchern festlegen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums von jedem Mitglied erwartet wird.
(9) Besucher dürfen an den Treffen bis zu zwei Mal teilnehmen. Bewerber dürfen darüber hinaus bis zur Entscheidung über ihre Bewerbung an den Treffen teilnehmen.
(10) Der Vorstand informiert die Mitglieder über neue Bewerbungen. Wenn die Berufssparte eines Besuchers in Konflikt mit der Berufssparte eines Mitglieds steht, ist es Sache des Mitglieds, den Vorstand darauf hinzuweisen, bevor der Besucher bzw. die Besucherin als Mitglied aufgenommen wird.
(11) Wenn ein Mitglied die Berufs- oder Geschäftssparte wechseln möchte, muss ein neuer Aufnahmeantrag gestellt und die Zustimmung des Vorstands für den Wechsel eingeholt werden.
(12) Wenn Beschwerden über ein Mitglied vorgebracht werden, kann der Vorstand die Geschäftspraktiken, die Einhaltung der Werte-Charta oder die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten überprüfen und entsprechende Maßnahmen treffen (siehe § 6).
§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein jederzeit berechtigt, der Mitgliedsbeitrag wird nicht zurück erstattet.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten.
§ 6 Mögliche Maßnahmen des Vorstandes bei Beschwerden und Verstößen gegen Richtlinien
(1) Der Vorstand hat die Aufgabe, auf die Einhaltung der internen Regeln und Richtlinien des Vereins sowie auf die Beachtung der Werte-Charta zu achten.
Werden dem Vorstand Beschwerden zugetragen oder beobachtet er selbst Verstöße, so hat der Vorstand den Sachverhalt sehr sorgfältig zu prüfen.
(2) Gründe für Beschwerden können zum Beispiel schlechte Empfehlungen, unregelmäßige Anwesenheit oder ein nachgewiesener Verstoß gegen die Regeln oder die Werte-Charta sein. Ebenso könnte die Qualität des Service eines Mitglieds, dessen Geschäftsverhalten oder Professionalität ernsthaft in Frage stehen.
(3) Die Prüfung des Vorstands erfolgt diskret außerhalb der regelmäßigen Treffen.
a) Zunächst muss der Vorstand das betroffene Mitglied bzw. die betroffenen Mitglieder des Vorfalls anhören, entweder schriftlich, telefonisch oder persönlich.
b) Falls der Vorstand durch sorgfältige Prüfung tatsächlich zu der Ansicht kommt, dass es zu einer Missachtung von Regeln gekommen ist, gibt es folgende Handlungsoptionen, die – je nach Art des Fehlverhaltens – vom Vorstand sorgfältig abgewogen werden:
1. Hilfestellung, damit die beteiligte/n Person/en das Problem selbst und kurzfristig löst/lösen („Wie können wir Ihnen helfen, das Problem zu lösen?“). Diese Maßnahme wird zum Beispiel zunächst ergriffen, wenn ein Mitglied über längere Zeit keine Empfehlungen oder Besucher zu den Treffen mitbringt.
2. Der Vorstand kann dem/den Mitglieder/n eine Abmahnung schicken und eine angemessene Probezeit auferlegen. Eine Probezeit ist besonders bei Verstößen gegen die internen Richtlinien oder die Werte-Charta angemessen, z.B. bei Fehlen an 3 Treffen innerhalb eines halben Jahres ohne Vertreter, regelmäßiges zu spät Kommen oder frühzeitiges Verlassen der Treffen.
3. Der Vorstand beendet die Mitgliedschaft ohne Bewährungszeit. Dies ist nur dann zulässig, wenn in erheblichem Maß oder wiederholt vorsätzlich gegen Satzung, Richtlinien oder Werte-Charta des Vereins verstoßen wurde.
c) Falls der Vorstand für eine Probezeit gestimmt hat, sollte das betreffende Mitglied entsprechend informiert werden. Der Grund für die Probezeit sollte genannt werden. Dem Mitglied sollte mitgeteilt werden, dass sie/er entsprechende Zeit hat, die Situation richtig zu stellen.
d) Falls das Problem nach der Probezeit nicht behoben ist, muss der Vorstand erneut tagen, um die Mitgliedschaft zu beenden und die Branche wieder freizugeben.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2) Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und von dem jeweiligen Stimmrecht Gebrauch zu machen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bis zum Beschluss eines neuen Beitrages gilt die alte Beitragshöhe.
(3) Die Beiträge sind für jedes Mitglied individuell jeweils zu Beginn der jeweiligen 12-monatigen Mitgliedschaft in einer Summe fällig. Eine Ausnahme davon (z.B. Zahlung in zwei Raten) kann der Vorstand auf begründeten Antrag des Mitglieds hin in Ausnahmefällen beschließen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§10)
b) die Mitgliederversammlung (§11)
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 Mitgliedern. Dazu gehören:
– die/der Vorsitzende,
– die/der stellvertretende Vorsitzende/r,
– und 2-5 weitere Mitglieder.
Aus jedem Bereich des Vereins (derzeit Mitglieder-& Besucher-Team, Kassenteam, Orga-Team und PR-Team) sollte ein Mitglied im Vorstand vertreten sein, um einen optimalen Informationsfluss zu gewährleisten.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Zuerst wird der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 oder 12 Monaten gewählt, je nachdem, wie dies zur Abstimmung gebracht wird. Der Gewählte muss erklären, dass er die Wahl annimmt.
(4) Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden danach in folgender Reihenfolge für den gleichen Zeitraum (6 oder 12 Monate) gewählt: stellvertretende/r Vorsitzende/r, weitere 2-5 Mitglieder. Auch diese müssen erklären, dass sie die Wahl annehmen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, soll der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Kommt die Wahl eines Ersatzmitglieds aus irgendeinem Grund nicht zustande, so bleibt der Vorstand im Amt, auch wenn er weniger als 4 Mitglieder umfasst.
(6) Scheiden zwei Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig vorzeitig aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden (siehe § 12).
(7) Den Vorstandsmitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag abzüglich der Frühstückskosten für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorstand erlassen.
(8) Jedes Vorstandsmitglied hat bei Vorstandsentscheidungen eine Stimme. Entscheidungen müssen mit Stimmenmehrheit gefällt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden, die/der dann die Sitzung leitet.
(9) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Monat. Dabei müssen mindestens 3 von 4 Vorstandsmitgliedern (bei 4 Vorstandsmitgliedern) oder mindestens 4 Vorstandsmitglieder (bei 5-7 Vorstandsmitgliedern) anwesend sein. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind.
(10) Kommt bis zum 25. eines Monats keine beschlussfähige Sitzung des Vorstands zustande, so kann der Vorsitzende mit Frist von mindestens 7 Tagen eine Sitzung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(12) Der Vorstand kann sowohl Dritten, als auch einzelnen seiner Mitglieder Vollmacht zur Vertretung und Geschäftsführung erteilen
(13) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören und dürfen keine Angestellten des Vereins sein.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, bei der dann die Neuwahlen des Vorstandes stattfinden. Ist der Vorstand nur für 6 Monate gewählt, so muss nach einem halben Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ebenso einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn gleichzeitig zwei Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden sind oder wenn 25% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
(4) zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, egal wie viel Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– Satzungsänderungen
– Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers und deren Entlastung
– Beitragsfestsetzungen
– Auflösung des Vereins
(6) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
(7) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine qualifizierte Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen notwendig.
(8) Änderungen des Vereinszwecks sind gem. § 33 BGB nur zulässig, wenn alle Mitglieder zustimmen.
(9) An der Versammlung können nur Mitglieder teilnehmen; Gäste dürfen bei allseitiger Zustimmung der anwesenden Mitglieder anwesend sein. Nur Vereinsmitglieder sind stimmberechtigt.
§ 13 Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird zur nächsten Jahreshauptversammlung verlesen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, (außerordentlichen) Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(2) Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder erforderlich.
(3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert gemäß § 41 BGB eine qualifizierte Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem Vorstand.
§ 16 Anfall des Vereinsvermögens
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Credo Kirche BFP K.d.ö.R., Windhukstraße 102, 42277 Wuppertal zu.